Rz. 1
Die Abrechnung anwaltlicher Tätigkeiten im Verkehrsverwaltungsrecht, also auch im Fahrerlaubnisrecht, ist mit der verkehrszivilrechtlichen Abrechnung vergleichbar. Insoweit kann insbesondere auf die Ausführungen unter § 1 verwiesen werden. Der für eine gesetzliche Abrechnung nach RVG maßgebliche Gegenstandswert bzw. Streitwert richtet sich allerdings, im außergerichtlichen wie im gerichtlichen Bereich, nach dem vom Bundesverwaltungsgericht herausgegebenen Streitwertkatalog.[1] Dieser sieht unter Nrn. 46 ff. konkrete Streitwerte für verkehrsrechtliche Sachverhalte vor.
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