Rz. 67

Nach einer Entscheidung des BGH[59] handelt es sich bei einer Erstberatung um

Zitat

"eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst."

Nach Ansicht der Rechtsprechung fallen unter ein erstes Beratungsgespräch nicht: die Beantwortung einer Zusatzfrage, die in einem weiteren Beratungsgespräch beantwortet wird;[60] eine weitere Berechnung des Trennungsunterhalts, nachdem zuvor über die Scheidungsvoraussetzungen und Scheidungsfolgen beraten wurde;[61] Beratung über Vorschläge in einem zweiten Beratungsgespräch, die beim ersten Gespräch noch nicht vorlagen;[62] wenn der Mandant bis zur nächsten Beratung eine "Bedenkzeit" benötigt.[63] Kam es jedoch im ersten Beratungsgespräch nicht zu einer Beratung in der Sache, sondern vielmehr erst im zweiten, ist für dieses zweite Beratungsgespräch gleichwohl die Kappungsgrenze zu beachten.[64] Die Kappungsgrenze ist auch zu beachten, wenn der Rechtsanwalt, beispielsweise wegen seiner Mittagspause, die Beratung in einem zweiten Termin fortführt.[65]

Da der BGH in einer Entscheidung beiläufig ausgeführt hat, dass eine erste Beratung "qualifiziert zu sein" habe,[66] muss der Rechtsanwalt selbst in einer ein- oder mehrstündigen Beratung über die Voraussetzungen und Folgen einer Ehescheidung die Kappungsgrenze auf 190,00 EUR gelten lassen, wenn diese in einem ersten Beratungsgespräch erfolgt. Dass dies keine adäquate Vergütung darstellt, muss nicht ausgeführt werden. Es wird der Abschluss einer Gebührenvereinbarung daher dringend angeraten.

[59] BGH, Beschl. v. 3.5.2007 – I ZR 137/05 = BeckRS 2007, 16134.
[61] AG Augsburg AGS 1999, 132.
[62] AG Ludwigshafen AGS 1997, 16.
[63] Schneider/Wolf, AnwK-RVG, § 34 Rn 111.
[64] OLG München NJW-RR 2000, 665 = JurBüro 1999, 298.
[65] AG Brühl NJW-RR 1998, 493 = JurBüro 1998, 136.
[66] BGH NJW 2004, 847 = AnwBl. 2004, 249.

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