Rz. 454

Eine Terminsgebühr aus dem Kostenwert kann dann entstehen, wenn die Hauptsache vollständig, einschließlich der Nebenforderung erledigt ist und lediglich noch über die Kosten entschieden werden muss. Da über die Kosten jedoch in solchen Fällen eine Entscheidung durch Beschluss ergehen kann, d.h. eine mündliche Verhandlung nicht (!) mehr vorgeschrieben ist (vgl. dazu § 128 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG), entsteht die Terminsgebühr aus dem Kostenwert nur dann, wenn es auch tatsächlich zum Termin kommt oder die Beteiligten über die Kosten eine Erledigungsbesprechung führen.

 

Rz. 455

 

Praxistipp

Möglicherweise ist bereits zuvor eine volle Terminsgebühr entstanden, weil z.B. die anwaltlichen Vertreter miteinander gesprochen haben, was zu einer Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen durch den Beklagten geführt hat. Gerade in solchen Fällen sollte der Rechtsanwalt darauf achten, dass er, wenn es zum Termin kommt, das Gericht bittet, die zuvor erfolgte Besprechung zwischen den anwaltlichen Vertretern im Protokoll festzuhalten, um späteren Streit zu vermeiden.

 

Rz. 456

Muster 65: Musterrechnung 4.65: Antrag – telefonische Besprechung – Gegner zahlt Hauptforderung – Streit über die Kosten im Termin – Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung

 

Musterrechnung 4.65: Antrag – telefonische Besprechung – Gegner zahlt Hauptforderung – Streit über die Kosten im Termin – Kostenentscheidung nach Erledigungserklärung

Es wird ein Antrag auf Zahlung eines Anspruchs aus Gesamtschuldnerausgleich zwischen geschiedenen Ehegatten beim Familiengericht eingereicht. Der Gegenanwalt meldet sich beim anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners und spricht mit ihm über die Forderung. Der Antragsgegner möchte diese ausgleichen, hält aber den Antrag für unnötig erhoben und verwahrt sich gegen die Kostenlast. Nachdem der Antragsgegner den Hauptforderungsbetrag ausgeglichen hat, wird schriftsätzlich die Hauptsache für erledigt erklärt. Im Termin streiten die Beteiligten nur noch über die Kosten. Das Gericht verkündet insofern einen entsprechenden Beschluss. Der Gegenstandswert hat 6.040,00 EUR betragen.

Gegenstandswert: 6.040,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG
526,50 EUR

1,2 Terminsgebühr

Nr. 3104 VV RVG
486,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.032,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 196,18 EUR
Summe 1.228,68 EUR
 

Hinweis

Eine Entscheidung der Kosten kann auch durch Beschluss ergehen, so dass ein Termin hierfür nicht zwingend erforderlich ist.

Zum Anfall der Terminsgebühr siehe auch Rdn 403 und 462.

 

Rz. 457

Erfolgt die Erledigungserklärung erst im Termin, befindet sich zu Beginn des Termins noch die gesamte Hauptforderung in Streit, entsteht die Terminsgebühr selbstverständlich aus dem vollen Wert.[295]

 

Rz. 458

Muster 66: Musterrechnung 4.66: Antrag – im Termin Erklärung der Hauptsache für erledigt – Streit über die Kosten

 

Musterrechnung 4.66: Antrag – im Termin Erklärung der Hauptsache für erledigt – Streit über die Kosten

Es wird ein Antrag – vgl. Musterrechnung 61 – eingereicht. Der Antragsgegner gleicht die Hauptforderung aus. Im Termin wird die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beteiligten streiten nur noch über die Kosten. Das Gericht verkündet insofern einen entsprechenden Beschluss. Der Gegenstandswert hat 6.040,00 EUR betragen.

Gegenstandswert: 6.040,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG
526,50 EUR

1,2 Terminsgebühr

Nr. 3104 VV RVG
486,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.032,50 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 196,18 EUR
Summe 1.228,68 EUR
[295] Zu den erheblichen verfahrensrechtlichen Änderungen betreffend die Erledigungserklärung vgl. auch Jungbauer, JurBüro 2005, 344 ff.; die kostenrechtlichen Auswirkungen beleuchtet Enders, JurBüro 2005, S. 113 ff. (Teil 1) u. 169 ff. (Teil 2).

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