Rz. 338

Muss der Rechtsanwalt den Mandanten darauf hinweisen, dass durch die Einziehung und Weiterleitung von Geldern die Hebegebühr anfällt und dass diese voraussichtlich nicht erstattungsfähig sein wird? Nach Ansicht von Schneider[250] ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, da es sich nicht um außergewöhnliche, ungewöhnlich hohe Kosten handelt. Nach Schneider (a.a.O.) dürfte es heute allgemein bekannt sein, dass auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr Kosten anfallen und es dem Anwalt nicht zuzumuten ist, diese Kosten aus eigener Tasche zu bezahlen.

 

Rz. 339

 

Praxistipp

Die Verfasserin empfiehlt, im Rahmen eines guten Mandatsverhältnisses grundsätzlich auf derartige Kosten hinzuweisen. Insbesondere bei hohen Ansprüchen aus Zugewinnausgleich, wenn die Hebegebühren auch einmal 100,00 EUR oder mehr EUR betragen können, sollte der Mandant hierauf hingewiesen werden. Sofern der Mandant dann darum bittet, dass die Zahlung unmittelbar an ihn erfolgt, sollte dem Wunsch auch entsprochen werden.

[250] Schneider/Wolf, VV Nr. 1009 Rn 62.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge