Rz. 64

Fraglich ist, ob der Anwalt den Mandanten darauf hinweisen muss, dass durch die Einziehung und Weiterleitung von Geldern zusätzliche Gebühren anfallen und dass diese voraussichtlich nicht erstattungsfähig sein werden. Soweit man dies annimmt, würde der Verstoß hiergegen den Anwalt bei einem entgegenstehenden Willen des Mandanten schadensersatzpflichtig machen mit der Folge, dass er insoweit seinen Gebührenanspruch nicht durchsetzen könnte.

 

Rz. 65

M.E. ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich. Ein Anwalt braucht den Mandanten grundsätzlich nicht darüber zu belehren, dass seine Tätigkeit Gebühren auslöst; dies ist eine Selbstverständlichkeit. Lediglich dann, wenn der Anwalt eine besondere Tätigkeit ausführt, die über den Normalfall hinausgehende, nicht erstattungsfähige Gebühren verursacht, kommt eine Hinweispflicht in Betracht. Um derart außergewöhnliche Kosten handelt es sich bei der Hebegebühr jedoch nicht. Auch der Höhe nach sind diese Kosten nicht ungewöhnlich. Es dürfte heute allgemein bekannt sein, dass auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr Kosten anfallen und dass es dem Anwalt nicht zuzumuten ist, diese Kosten aus eigener Tasche zu bezahlen.

 

Rz. 66

Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist aber ein Hinweis nach § 49b Abs. 5 BRAO (siehe hierzu § 2 Rdn 50 ff.) erforderlich, da sich auch die Hebegebühr nach dem Gegenstandswert berechnet.

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