Rz. 348
Mit der Aufzählung der Tätigkeiten in Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG, bei deren Fehlen nur eine 0,8 Verfahrensgebühr entsteht, ist klargestellt, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt wahrnehmen muss, um eine 1,3 Verfahrensgebühr entstehen zu lassen.
So löst bereits die Zustimmung zu einem gegnerischen Scheidungsantrag, der in der Folge zurückgenommen wird, die volle Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 aus.
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