Rz. 57

Berät der Rechtsanwalt, ohne eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen zu haben, so hat dies nach § 34 Abs. 1 S. 2 u. 3 RVG Folgen:

Der Unternehmer schuldet eine Vergütung nach dem BGB (§ 612) – die übliche Vergütung – was in der Regel ein Stundensatz bedeuten dürfte.[48]
Der Verbraucher schuldet max. 250,00 EUR, wenn es sich nicht um ein erstes Beratungsgespräch handelte, wobei § 14 RVG zu berücksichtigen ist.
Der Verbraucher schuldet max. 190,00 EUR, wenn es sich um ein erstes Beratungsgespräch handelte, wobei auch hier § 14 RVG zur Anwendung kommt.

Es stellt sich daher in der Praxis die Frage, wann der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin die Vergütungsfrage ansprechen sollte. Die Antwort kann aufgrund der oben beschriebenen Folgen nur lauten: möglichst frühzeitig!

 

Praxistipp

Da erfahrungsgemäß Anwälte die Vergütungsfrage ungern gleich zu Beginn des Beratungsgesprächs ansprechen, bietet es sich an, nach Möglichkeiten zu suchen, den Mandanten auf ein solches Gespräch einzustimmen. Möglich wäre beispielsweise eine Auslage im Wartezimmer. Denkbar ist aber auch ein Anschreiben an den Mandanten.

 

Rz. 58

Zu beachten ist, dass das Gespräch des Anwalts mit dem Auftraggeber über die Vergütung zur Akquise gehört (Vertragsanbahnung) und für derartige Gespräche eine Vergütung nicht beansprucht werden kann.

[48] Bischof in Bischof/Jungbauer, § 34 Rn 50 mit lesenswerter Begründung.

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