Rz. 17

Der Notar wird bei der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen auf die spezifischen Risiken der Testamentsvollstreckung hinweisen. Diese resultieren vor allem aus § 2306 BGB und dem aufgrund dieser Vorschrift gegebenen Risiko, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe, der durch Testamentsvollstreckung beschwert wird, die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt und damit das gesamte Konstrukt hinfällig wird.

 

Rz. 18

Der Notar wird aber auch auf die Omnipotenz des Testamentsvollstreckers hinweisen müssen, die sich aus den §§ 2205, 2211 BGB ergibt. Die partielle Entmündigung der Erben in Bezug auf den Nachlass führt traditionell zu Spannungen und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Nachlassbeteiligten.

Neben einer übergroßen Machtfülle des Testamentsvollstreckers und einer überlangen Dauer der Anordnung ist die Höhe der Testamentsvollstreckervergütung wesentlicher Streitpunkt bei der Abwicklung des Nachlasses. Auch insoweit empfiehlt sich – neben einer strukturierten Vergütungsregelung (falls nach den geäußerten Willen des Erblassers möglich) – ein Hinweis auf die Problematik der Vergütung und ihre Streitgeneigtheit. Hat der Erblasser in Bezug auf die Vergütung auf bestimmte im Umlauf befindliche Tabellen verwiesen, ist gelegentlich, vor allem bei sehr großen Nachlässen, ein Hinweis über die mögliche Höhe der Vergütung angebracht. Erfahrungsgemäß ist den Erben die Vergütung regelmäßig zu hoch. Die Neigung, die Vergütungsregelung anzufechten, ist häufig zu beobachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge