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In einem von einem Fachmann formulierten Testament sollte auch geregelt sein, wer Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung ist. Problematisch ist dies bei Erbteilsvollstreckungen, da insoweit nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH[12] alle Erben haften und dies regelmäßig nicht sachgerecht sein wird. Problematisch ist die Frage, wer Schuldner der Vergütung ist, auch bei der Vermächtnisvollstreckung[13] und bei der Nacherbenvollstreckung.[14]

[12] BHG ZEV 1997, 117.
[13] Grüneberg/Weidlich, § 2221 Rn 12; Staudinger/Dutta, Bearb. 2021, § 2221 Rn 6.
[14] Staudinger/Dutta, Bearb. 2032, § 2221 Rn 7.

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