Rz. 73

Bezüglich der Erwerbsobliegenheit der F vgl. Fall 19 (siehe § 4 Rdn 1 ff.).

Im Fallbeispiel führt, wie dargestellt, eine Rückstufung des Kindes auf den Mindestunterhalt nicht dazu, dass das Existenzminimum der Ehefrau von 960 EUR sichergestellt werden könnte. Dennoch verbleibt es bei der Rückstufung des Kindes in die Einkommensgruppe 1. Der Kindesunterhalt wird also nicht – etwa mit dem Argument, der Rest reiche ohnehin nicht, das Existenzminimum der Ehefrau sicherzustellen – wieder hochgestuft.

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