Rz. 31

Zunächst ist die Betreuungsbedürftigkeit festzustellen.[4]

 

BGH, Urt. v. 21.4.2010 – XII ZR 134/08

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist mithin zunächst zu prüfen, ob und welche persönliche Betreuungsleistungen im Ergebnis für das Kind überhaupt noch erforderlich sind und – soweit dies der Fall ist – ob und in welchem Umfang die begabungs- und entwicklungsgerechte Betreuung des Kindes auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch das konkrete Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung (vgl. Urt. v. 17.6.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Tz. 24).

Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen des Kindes zu ermitteln.

 

Rz. 32

Sodann sind die Fremdbetreuungsmöglichkeiten zu prüfen.

 

BGH, Urt. v. 18.4.2012 – XII ZR 65/10

Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (im Anschluss an Urteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770).

 

BGH, Urt. v. 8.8.2012 – XII ZR 97/10 Tz. 20

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das vollendete dritte Lebensjahr hinaus kann sich der betreuende Elternteil aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, soweit das Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Umstände besuchen könnte. Im Unterhaltsverfahren ist demnach zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kinderbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte (st. Rspr., vgl. Urteile vom 18.4.2012 – XII ZR 65/10, FamRZ 2012, 1040 Rn 18 f. m.w.N. und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn 27).

 

Rz. 33

Maßgebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalls.

 

BGH, Urt. v. 17.6.2009 – XII ZR 102/08

Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, auch das konkrete Betreuungsangebot der kindgerechten Einrichtung und die Möglichkeit, auf einen eingeschränkten Gesundheitszustand des Kindes einzugehen.

 

Rz. 34

Das Betreuungsangebot ist erst unerheblich, wenn und soweit das Kind – im konkreten Einzelfall – sich selbst überlassen werden kann.

 

BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09

Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an (Urteile vom 15.9.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880 Rn 22 und vom 6.5.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rn 33).

Soweit das Kind nicht sich selbst überlassen werden kann, also einer Betreuung bedarf, setzt eine Eigenbetreuung Folgendes voraus:

entweder fehlende Möglichkeit der Fremdbetreuung,

weil sie tatsächlich nicht vorhanden ist oder

weil sie nicht verlässlich ist

 

BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09

Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1.1.2008 für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung (Urteile vom 15.9.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880 Rn 24; vom 17.6.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Rn 22 f. und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn 25).

 

BGH, Urt. v. 1.6.2011 – XII ZR 45/09

Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen (im Anschluss an das Urt. v. 15.9.2010 – XII ZR 20/09, FamRZ 2010, 1880).

oder Unzumutbarkeit der Fremdbetreuung für den betreuenden Elternteil[5]

oder Widerspruch zum Kindeswohl (Belange des Kindes)

(Stichworte: seelische ...

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