Rz. 80

Der eben bestimmte Kindesunterhalt (der Zahlbetrag, nicht der Tabellenbetrag) ist nunmehr vom Einkommen des M abzuziehen.

 

BGH, Urt. v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08

Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist nur der nach bedarfsdeckender Anrechnung des Kindergelds verbleibende Unterhaltsanspruch, also der Zahlbetrag, vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Denn nur insoweit wird das für den Ehegattenunterhalt verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen geschmälert.

Im Fallbeispiel bedeutet dies:

3.100 EUR (Einkommen M) – 391,50 EUR – 326,50 EUR (Zahlbeträge Kindesunterhalt) = 2.382 EUR

Diese 2.382 EUR fließen in die Berechnung des Ehegattenunterhalts ein.

Halbteilungsgrundsatz:

Erwerbstätigenbonus: 2.382 EUR × 10 % = 238 EUR

Bedarfsbestimmendes Einkommen: 2.382 – 238 EUR = 2.144 EUR

F hat kein Einkommen. Der Bedarf ist ½ von 2.144 EUR = 1.072 EUR

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