Rz. 13

Der Sturm ist in A.2.2.1.3 AKB 2015 definiert:

Zitat

"Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8".

 

Rz. 14

Der Nachweis kann gegebenenfalls durch eine amtliche Wetterauskunft geführt werden.

 

Rz. 15

Sturm muss als einzige Ursache bewiesen werden, jede andere Schadenursache (überhöhte Geschwindigkeit usw.) muss ausgeschlossen werden.[10]

[10] OLG Köln, 9 U 103/98, NJW-RR 1999, 468.

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