Rz. 75

Die Klägerin begehrte restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 27.11.2011, bei dem der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs die Fahrerseite des parkenden Fahrzeugs der Klägerin beschädigte. Die volle Einstandspflicht der Beklagten war unstreitig.

 

Rz. 76

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige U gelangte in seinem Gutachten zu Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.579,97 EUR, wobei er für Instandsetzungs- und Lackierarbeiten einen Nettostundensatz von 96,96 EUR zugrunde legte und unter anderem Kosten für Fahrzeugverbringung in Höhe von 96,96 EUR und einen Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile (UPE-Zuschlag) von 10 % in Ansatz brachte. Mit Schreiben vom 5.12.2011 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Übersendung des Gutachtens gegenüber der Beklagten unter anderem die Nettoreparaturkosten geltend, wobei er darauf verwies, dass die Klägerin vorerst auf Gutachtenbasis abrechne. Diese reparierte das Fahrzeug nachfolgend in Eigenregie.

Mit Schreiben vom 30.12.2011 rechnete die Beklagte den Schaden ab. Auf die Reparaturkosten kündigte sie eine Zahlung von 5.686,37 EUR an unter Hinweis auf ihren beigefügten Prüfbericht vom 13.12.2011, in dem die im Gutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze als nicht erforderlich bezeichnet wurden. Zudem verwies sie auf den Meisterbetrieb Firma B GmbH, dessen Stundenverrechnungssatz für Karosseriearbeiten 89 EUR, für Lackierung 93 EUR und für Mechanikarbeiten sowie Elektrikarbeiten 68 EUR betrage. Darüber hinaus wurden zwei weitere Reparaturbetriebe als gleichwertig bezeichnet und benannt.

 

Rz. 77

Die Klägerin verlangte den Differenzbetrag zwischen den vom Sachverständigen U kalkulierten Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten und den im Prüfbericht zugestandenen in Höhe von 893,60 EUR. Zudem hat sie Ansprüche auf Zahlung bzw. Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,29 EUR zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte auch verurteilt, an die Klägerin 893,60 EUR zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen.

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