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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / 2. Fahrschüler und Fahrlehrer

Dr. iur. Frank Fad, Prof. Dr. Günther Schneider
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Rz. 164

Vom Grundsatz, dass Führer eines Kraftfahrzeugs nur sein kann, wer die tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug ausübt, gibt es eine gesetzliche Ausnahme: kraft der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 15 S. 2 StVG gilt der Fahrlehrer als Führer des vom Fahrschüler gefahrenen Fahrzeugs.[493] Die hiernach normierte Fiktion führt dazu, dass der Fahrschüler regelmäßig nicht nach der Gefährdungshaftung haftet; stattdessen haftet insoweit der Fahrlehrer. Hinzuweisen bleibt allerdings darauf, dass außerhalb des Anwendungsbereichs der Fiktion des § 2 Abs. 15 S. 2 StVG der "Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO (ist)".[494]

 

Rz. 165

Der Fahrschüler haftet aus dem StVG nicht, wenn er ordnungsmäßig von dem Fahrlehrer begleitet ist. Denn nach § 2 Abs. 15 S. 2 StVG gilt der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeuges, so dass ihn die Haftung aus § 18 StVG trifft.[495] Dies gilt auch dann, wenn der Fahrschüler auf einem Motorrad seinem Fahrlehrer hinterherfährt.[496] oder wenn der Fahrlehrer von einem anderen Fahrzeug oder einer sonstigen geeigneten Stelle aus den Fahrschüler kontrolliert und evtl. durch Zurufe anweist, sich richtig zu verhalten. Nur wenn der Fahrschüler ohne jede Beaufsichtigung durch den Fahrlehrer mit dem Fahrzeug fährt, ist er als Führer anzusehen und würde seinerseits aus § 18 StVG haften. Unberührt bleibt die Haftung aus § 7 StVG, falls der Fahrschüler Halter des Fahrzeugs ist.[497] Im Übrigen gilt der Fahrschüler während einer Übungsfahrt als ein beim Betrieb beschäftigter Dritter i.S.d. § 8 Nr. 2 StVG, sofern er nicht selbst Halter des Fa...

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