Rz. 271

Die Verjährung von Ansprüchen des Finanzamtes richtet sich nach § 169 AO i.V.m. § 170 Abs. 2 AO. Eine Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen (§ 173 AO), die dem Finanzamt z.B. durch eine Außenprüfung erst bekannt werden, ist noch bis zu 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde, möglich. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist 5 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 AO). Leichtfertigkeit bedeutet einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit. Bewusste Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich. Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 AO).

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