Rz. 268

Gerade der Abschluss eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages suggeriert dem Beschäftigten z.T., dass er, insb. wenn sein Auftraggeber – z.B. als Architekt oder Ingenieur – Freiberufler ist, auch freiberuflich i.S.d. § 18 EStG tätig sei und damit nicht der Gewerbesteuer unterliege. Für die Einstufung einer freiberuflichen Tätigkeit in diesem Sinne ist aber nicht die Person des Auftraggebers, sondern allein die berufliche Qualifikation zum Freiberufler und zusätzlich die konkrete Tätigkeit des Freien Mitarbeiters maßgebend.

 

Rz. 269

 

Beispiel 1

Hat der Freie Mitarbeiter/Solo-Selbstständige, der z.B. eine Tätigkeit als Bauleiter ausübt, keinen Architektenstatus oder einen aufgrund seiner Berufsausübung und -ausbildung dem Architekten ähnlichen Status, weil ihm die dafür erforderliche Qualifikation und Berufsausbildung zur gestalterischen, technischen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken fehlt, so unterliegt er der Gewerbesteuer.

 

Beispiel 2

Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als Bildberichterstatter freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig. Geben sie teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter, ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmateriales Einfluss zu nehmen, sind sie mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt gewerblich tätig.[428]

 

Rz. 270

Stellt sich jedoch heraus, dass die Beschäftigten zu Unrecht als Solo-Selbstständige/Freie Mitarbeiter behandelt wurden und tatsächlich Arbeitnehmer sind, hat dies zur Folge, dass eine Gewerbesteuerpflicht nicht besteht. Bereits ergangene Gewerbesteuermessbescheide sind aufzuheben, und eventuell gezahlte Gewerbesteuer ist zu erstatten.

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