Rz. 148

Nach § 232 Abs. 2 BGB ist die Stellung einer Bürgschaft aber nur dann zulässig, wenn der Unternehmer nicht in der Lage ist, Sicherheit nach einer der in Abs. 1 aufgeführten Arten zu leisten. Im BGB-Bauvertrag ist die Bürgschaft daher nur subsidiäres Sicherungsmittel. Daher braucht sich der Besteller bei Zugrundelegung eines BGB-Bauvertrages nicht auf eine Bürgschaft einzulassen, es sei denn, eine Bürgschaft wurde zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart oder es liegt ein vom Unternehmer zu beweisender Ausnahmefall des § 232 Abs. 2 BGB vor.

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