Rz. 154
Grundsätzlich ist die Schriftlichkeit der Bürgschaftserklärung nichts Besonderes, da diese Regelung derjenigen in § 766 S. 1 BGB entspricht. Ist der Bürge jedoch Kaufmann, kann nach § 350 HGB eine Bürgschaft auch ohne Einhaltung der Schriftform erteilt werden.
Rz. 155
Die weiteren Anforderungen an eine selbstschuldnerische Bürgschaft stimmen mit denjenigen in § 239 Abs. 2 BGB überein. Danach genügt eine Bürgschaft den Anforderungen der VOB/B nur dann, wenn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB verzichtet.
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