Rz. 100

1. Wirksamer Werk-/Architektenvertrag (ggf. entsprechende Zusatzaufträge)
2. Sicherungsverlangen schon unmittelbar nach Abschluss des Bauvertrages möglich
3. Besteller hat Wahlrecht für Sicherheitsleistung
4. Höhe der Sicherheit und nachvollziehbare Berechnung
5. Fristsetzung (grundsätzlich nicht mehr erforderlich, aber aus verjährungsrechtlichen Gründen empfohlen)
6. Hinweis auf Kostenübernahme
7. Keine Ankündigung der Leistungsverweigerung bei fruchtlosem Fristablauf erforderlich

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