Rz. 100
1. | Wirksamer Werk-/Architektenvertrag (ggf. entsprechende Zusatzaufträge) |
2. | Sicherungsverlangen schon unmittelbar nach Abschluss des Bauvertrages möglich |
3. | Besteller hat Wahlrecht für Sicherheitsleistung |
4. | Höhe der Sicherheit und nachvollziehbare Berechnung |
5. | Fristsetzung (grundsätzlich nicht mehr erforderlich, aber aus verjährungsrechtlichen Gründen empfohlen) |
6. | Hinweis auf Kostenübernahme |
7. | Keine Ankündigung der Leistungsverweigerung bei fruchtlosem Fristablauf erforderlich |
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