Rz. 65
Folgende Voraussetzungen werden an den Anspruch gestellt:
▪ | Anspruchsteller ist ein Unternehmer, der einen Bauvertrag i.S.d. § 650a Abs. 1 BGB abschließt Anspruchsgegner ist Besteller (werkvertragliche Beziehung zwischen Unternehmer und Besteller); Besteller braucht nicht Grundstückseigentümer zu sein |
▪ | Besteller darf kein öffentlicher Auftraggeber sein, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder ein Verbraucher, der einen Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) oder einen Bauträgervertag (§ 650u BGB) abschließt |
▪ | Absicherung für noch zu erbringende (künftige, d.h. erst noch zu verdienende) sowie bereits erbrachte Bauleistungen; Abnahme der Bauleistung und Fälligkeit der Vergütung sind nicht erforderlich |
▪ | Anspruchsteller fordert Besteller zur Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist auf |
▪ | Keine Reduzierung des Sicherungsanspruchs durch Mängel |
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