Rz. 36

Voraussetzungen für die Bestellung einer Sicherungshypothek sind die Einigung der Parteien und die Eintragung ins Grundbuch gem. § 873 BGB. Die Eintragungsbewilligung des Bestellers hat dabei in notariell beglaubigter Form gem. §§ 19, 29, 39 GBO zu erfolgen. Zur Sicherung der Rangstelle für die Sicherungshypothek kann eine Vormerkung eingetragen werden. Alle Grundbucheintragungen, die nach Eintragung der Vormerkung erfolgen und dieser zuwiderlaufen, sind dann relativ unwirksam (§§ 883 Abs. 2, 888 BGB).

 

Rz. 37

Da sich der Besteller in der Praxis oft nicht freiwillig bereit erklärt, die Eintragung einer Sicherungshypothek zur Sicherung der Ansprüche des Unternehmers zu bewilligen, muss der Unternehmer die Bewilligung der Eintragung der Sicherungshypothek i.d.R. einklagen (§§ 648 Abs. 1, 873 BGB, § 894 ZPO). Mit Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils gilt die Eintragung einer Vormerkung als bewilligt (§ 895 ZPO).

 

Rz. 38

Da die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zur Eintragung einer Sicherungshypothek viel Zeit in Anspruch nimmt, ist die schnelle Sicherung des Grundbuchranges durch eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung (§ 885 Abs. 1 BGB) einem Hauptsacheverfahren vorzuziehen. Vor Antragstellung sind nach Möglichkeit die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Grundstücks sowie sonstige Voreintragungen zu untersuchen, um die Qualität einer Absicherung im Grundbuch abzuklären.

 

Rz. 39

Nachdem eine Vormerkung aufgrund einer einstweiligen Verfügung eingetragen wurde, muss die Eintragung der Sicherungshypothek anschließend mit einer Hauptsacheklage auf Eintragung der durch die Vormerkung bereits gesicherten Sicherungshypothek verfolgt werden.

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