Rz. 104

§ 650d BGB ist eine in das BGB implementierte prozessrechtliche Norm für Nachträge aus BGB-Bauverträgen, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen worden sind:

Antragsteller ist "Unternehmer" oder "Besteller"
Antragsgegner ist "Unternehmer" oder "Besteller"
Wirksamer BGB-Bauvertrag, abgeschlossen am 1.1.2018 oder später
Bauausführung hat bereits begonnen
Streitigkeiten über Nachträge, die auf Anordnungen nach § 650b BGB oder Vergütungsanpassungen nach § 650c BGB zurückzuführen sind, oder über Anordnungen nach § 650b BGB
§ 650d BGB wurde zwischen den Parteien nicht wirksam abbedungen (nur bei Verträgen zwischen Unternehmern möglich, nicht bei Verbraucherbauverträgen).

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