Rz. 104
§ 650d BGB ist eine in das BGB implementierte prozessrechtliche Norm für Nachträge aus BGB-Bauverträgen, die ab dem 1.1.2018 abgeschlossen worden sind:
▪ | Antragsteller ist "Unternehmer" oder "Besteller" |
▪ | Antragsgegner ist "Unternehmer" oder "Besteller" |
▪ | Wirksamer BGB-Bauvertrag, abgeschlossen am 1.1.2018 oder später |
▪ | Bauausführung hat bereits begonnen |
▪ | Streitigkeiten über Nachträge, die auf Anordnungen nach § 650b BGB oder Vergütungsanpassungen nach § 650c BGB zurückzuführen sind, oder über Anordnungen nach § 650b BGB |
▪ | § 650d BGB wurde zwischen den Parteien nicht wirksam abbedungen (nur bei Verträgen zwischen Unternehmern möglich, nicht bei Verbraucherbauverträgen). |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen