Rz. 38

Muster 4.7: Keine Bindungswirkung an den Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Muster 4.7: Keine Bindungswirkung an den Kostenfestsetzungsbeschluss

_________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG

_________________________ (Anschrift)

Schaden-Nr.: _________________________

_________________________ (Anrede),

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom _________________________ weise ich namens und in Vollmacht des Mandanten die von Ihnen geltend gemachte Forderung zurück. Der Ihnen übersandte Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts bindet den VN nicht gegenüber seinem RSV. Kann ein Verteidiger von seinem Mandanten eine höhere als die festgesetzte Vergütung verlangen, muss der Rechtsschutzversicherer den Unterschiedsbetrag erstatten, entschied der BGH in seinem Urt. v. 14.7.1972 (VersR 1972, 1141). Dieser Entscheidung schlossen sich zuletzt das AG Wiesbaden1 (Urt. v. 22.9.2008 – 83 C 6107/07, zfs 1/2009, 33) sowie das Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 3.3.2010 – 207 C 463/09) an. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen, § 14 Abs. 1 RVG.

Vorliegend habe ich in der Ihnen übersandten Vergütungsrechnung substantiiert dargelegt, warum ich die in Ansatz gebrachten Gebühren für billig und angemessen erachte. An das dort ausgeübte Ermessen sind Sie als RSV gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG gebunden (Hartmann, Kostengesetze, Rn 23, 24 zu § 14 RVG).

Nur am Rande sei angemerkt, dass auch der Grad des Erfolges, den der Verteidiger erzielt, einen höheren Gebührenansatz zu rechtfertigen vermag (vgl. LG Saarbrücken Beschl. v. 4.12.2008 – 4 II 50/06 I, StraFo 4/2009, 174). Ich bitte um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 39

Erläuterung der Fußnote in Muster 4.7

Fußnote 1

Grundsätzlich kann dem Rechtsanwalt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens gegenüber seinem Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherung auch eine höhere Vergütung als die festgesetzte zustehen. Ob die in Ansatz gebrachten Gebühren billig und angemessen sind, entscheiden die ordentlichen Gerichte. In dem zugrundeliegenden Fall nahm der RSV den VN aus § 812 BGB in Anspruch. Hierzu holte das Amtsgericht Wiesbaden ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ein. In dem Gutachten wurden dem Rechtsanwalt die Mittelgebühren zugebilligt. Das Amtsgericht ""folgt den nachvollziehbaren Erwägungen der Rechtsanwaltskammer und hält daher die Festsetzung der Mittelgebühren im vorliegenden Fall für angemessen, so dass die beanspruchte Rechtsanwaltsvergütung nicht zu beanstanden ist"", AG Wiesbaden Urt. v. 22.9.2008 – 93 C 6107/07, zfs 1/2009, 33. Eine Gegenansicht vertritt das LG Aachen (Urt. v. 28.10.2008 – 7 S 85/07, RVGreport, 2/2010, 79 f. mit Anmerkung Hansens; AGS 2009, 359 f.) und hob die Entscheidung des AG Wiesbaden auf. Es führt aus: ""Die Klägerin kann vom Beklagten die Rückzahlung überzahlter Anwaltskosten verlangen, sei es aus einem konkludent durch Zahlung unter Vorbehalt der Rückzahlung zustande gekommenen Vertrag, sei es aus §§ 675, 667 BGB aus übergegangenem Recht nach § 17 Abs. 8 ARB 2000 i.V.m. § 67 VVG a.F. […] Da die Beklagten die Zahlung entgegennahmen, ohne dem Vorbehalt zu widersprechen, ist eine konkludente Vereinbarung […] unmittelbar gegenüber dem Anwalt zustande gekommen."" Insoweit ist es angeraten, etwaigen durch den RSV erklärten Vorbehalten oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes vorsorglich bereits in der Deckungsanfrage zu widersprechen, um kein Risiko einzugehen. Das nachfolgend abgedruckte Urteil des AG Charlottenburg wurde durch den Kollegen Carsten Werner erzielt und dankenswerterweise zur Verfügung gestellt.

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