Rz. 47

In der Regel ist dies grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.[52] Zutreffender ist es, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen.[53] Dieses ist nämlich z.B. mit Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen die Entziehung der FE gerade noch nicht abgeschlossen, eine letzte Behördenentscheidung liegt allerdings durchaus vor (nämlich die Entziehung der FE.[54]

 

Rz. 48

 

Hinweis

Eine Ausnahme hierzu gilt beim Entzug der FE wegen Erreichens von 8 Punkten. Hier ist der Zeitpunkt der Verwirklichung von 8 Punkten im FER maßgeblich (ausführlich: siehe § 57 Rdn 41).[55]

 

Rz. 49

Auch das Widerspruchsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, so dass im Rahmen der "letzten Behördenentscheidung" dieses maßgeblich ist, soweit ein solches bereits durchgeführt wurde.[56] Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ist dann auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides abzustellen.[57] Im Verfahren der Entziehung der FE ist das Vorverfahren nämlich erst mit der schriftlichen Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides abgeschlossen.[58] Zur besonderen Problematik, wie lange auf die Regelfallvermutung der Ungeeignetheit nach Cannabiskonsum abgestellt werden kann (siehe hierzu auch § 7 Rdn 39).[59]

 

Rz. 50

Hierbei ist zu beachten, dass viele Länder das Widerspruchsverfahren vollständig oder teilweise abgeschafft haben. In den jeweiligen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen zur VwGO finden sich Regelungen zur Statthaftigkeit des Widerspruchsverfahrens.[60]

 

Rz. 51

Bei noch nicht abgeschlossenem Widerspruchsverfahren ist das Verwaltungsverfahren damit auch noch nicht beendet. Dies kann insbesondere im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes von Bedeutung sein.

 

Rz. 52

Im Entziehungsverfahren ist das Verwaltungsverfahren dann noch nicht abgeschlossen, wenn:

im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes
gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der FE (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) vorgegangen wird oder
wenn in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO (vgl. z.B. §§ 2a Abs. 64 Abs. 7 StVG) die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der FE beantragt wird und
wenn über den (gleichzeitig) eingelegten Widerspruch gegen diese Entziehung(en) der FE gerade noch nicht entschieden ist.
 

Rz. 53

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wie auch für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Ist das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen, wenn also ein Widerspruchsbescheid bereits ergangen ist oder nach Bescheidserlass ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an. Ist dagegen das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen, also über den eingelegten Widerspruch noch nicht entschieden, so kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an.

 

Rz. 54

Mangels einer zum Verwaltungsverfahren gehörenden Widerspruchsentscheidung ist im Verfahren auf Wiederherstellung bzw. Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO) gegen die mit sofortiger Vollziehung angeordnete Entziehung der FE damit der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung maßgebend.[61] Ist danach – wie dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes häufig der Fall sein wird – das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen, so kann ein während des gerichtlichen Verfahrens auf Wiederherstellung bzw. Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (vgl. § 80 Abs. 5 VwGO) eingebrachtes Gutachten, das dann aktuell die Eignungsfrage beurteilt, dazu führen, dass die Widerspruchsbehörde verpflichtet ist, den Sachverhalt durch Anordnung eines weiteren Gutachtens weiter aufzuklären.

 

Rz. 55

Die im Widerspruchsverfahren (erstmals) erklärte Bereitschaft,[62] sich nunmehr der Begutachtung zu unterziehen, ist beachtlich; die Bereitschaft muss allerdings auch in die Tat umgesetzt werden.[63] Die FE-Behörde darf dabei ihre vorgeschriebene Mitwirkung bei der Begutachtung (vgl. z.B. § 11 Abs. 6 S. 4, Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 15) auch im Widerspruchsverfahren grundsätzlich nicht verweigern oder von sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Anforderungen abhängig machen.[64]

 

Rz. 56

Verlangt die FE-Behörde nach Einlegung des Widerspruchs gegen die FE-Entziehung durch den Betroffen und nach einer von diesem jetzt erklärten Bereitschaft zur Begutachtung, für den Fall der Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens einen Verzicht auf die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens einschließlich der RA-Kosten (vgl. dazu grundsätzlich § 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG), so entspricht dies nicht so ohne weiteres den Grundsätzen ein fairen Verfahrensgestaltung.[65]

 

Rz. 57

Wird im Rahmen der Entziehung der FE durch erst im Berufungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigungen, die sich mit den Vorgutachten ausreichend sorgfältig auseinander setzen, belegt, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht fahrung...

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