Rz. 184

Das "Gegengewicht" zu den berechtigten Interessen des Verantwortlichen und/oder eines Dritten, bilden die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person sowie ihre sonstigen Interessen.[237] Anders als dies beispielsweise bislang im BDSG[238] der Fall war, verzichtet der Verordnungstext darauf, die "Interessen" der von der Verarbeitung betroffenen Person über eine weitere Bestimmung einzuschränken; in Betracht kommen hier also grundsätzlich alle Interessen des Betroffen, nicht nur – wie bislang in Deutschland – "schutzwürdige". Dies ist vor dem Hintergrund der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den Interessen des Verantwortlichen[239] und den Betroffeneninteressen auch folgerichtig und verlagert diese nicht schon (zu Lasten des Betroffenen) auf die Ebene der Bestimmung möglicher Interessenlagen.

 

Rz. 185

Mit den Grundrechten verweist die Verordnung auf den Grundrechtekatalog der GRCh. Die Grundfreiheiten sind die im AEUV niedergelegten.[240]

[237] Beispielsweise Schutz vor Stigmatisierung, sozialer Ausgrenzung oder einer Prangerwirkung.
[239] Oder eines Dritten.
[240] Warenverkehrsfreiheit, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit und Freier Kapital- und Zahlungsverkehr.

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