Rz. 163
Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO ist die Verarbeitung weiterhin zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.[200]
Rz. 164
Auch im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage muss eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen. Insoweit gilt das oben unter Rdn 146 Ausgeführte entsprechend.[201]
Rz. 165
Soweit die Norm unter Beachtung dieser Grundsätze und der Anwendung der DSGVO für Datenverarbeitung der öffentlichen Hand überhaupt Anwendung findet,[202] ist ihr Adressatenkreis strikt funktional[203] zu bestimmen. Es können ausschließlich Datenverarbeitungen durch die öffentliche Hand[204] und durch Beliehene[205] im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben[206] unter diesen Tatbestand fallen.[207] Ebenso darunter fallen kann auch die Verarbeitung personenbezogener Daten
▪ | durch staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften[208] sowie |
▪ | durch die politischen Parteien, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen,[209] |
▪ | nicht jedoch die anwaltliche Berufsausübung,[210] |
▪ | u.U. jedoch die Tätigkeit der Notare. |
Zitat
"In einigen Mitgliedstaaten ist der Betreiber des Stromnetzes für die Leistung des baulichen Netzes, aber auch für die Verringerung des Gesamtstromverbrauchs verantwortlich. Dieser Stromverbrauch erstreckt sich sowohl auf den Gesamtverbrauch an Elektrizität als auch auf den Verbrauch während Spitzenzeiten. Diese Aufgaben werden im öffentlichen Interesse wahrgenommen."[211]
In einem aktuellen Urteil[212] im Zusammenhang mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung wg. rückständiger Umsatzsteuerzahlungen gegen einen Rechtsanwalt bekräftigt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Befugnis der Finanzbehörden, die vom Steuerpflichtigen zur Tilgung von Steuerforderungen genutzten Kontendaten zu sammeln und zu verwerten. Dies ergäbe sich aus § 88a AO.[213]
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