Rz. 163

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO ist die Verarbeitung weiterhin zulässig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.[200]

 

Rz. 164

Auch im Rahmen dieser Ermächtigungsgrundlage muss eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen. Insoweit gilt das oben unter Rdn 146 Ausgeführte entsprechend.[201]

 

Rz. 165

Soweit die Norm unter Beachtung dieser Grundsätze und der Anwendung der DSGVO für Datenverarbeitung der öffentlichen Hand überhaupt Anwendung findet,[202] ist ihr Adressatenkreis strikt funktional[203] zu bestimmen. Es können ausschließlich Datenverarbeitungen durch die öffentliche Hand[204] und durch Beliehene[205] im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben[206] unter diesen Tatbestand fallen.[207] Ebenso darunter fallen kann auch die Verarbeitung personenbezogener Daten

durch staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften[208] sowie
durch die politischen Parteien, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen,[209]
nicht jedoch die anwaltliche Berufsausübung,[210]
u.U. jedoch die Tätigkeit der Notare.

Zitat

"In einigen Mitgliedstaaten ist der Betreiber des Stromnetzes für die Leistung des baulichen Netzes, aber auch für die Verringerung des Gesamtstromverbrauchs verantwortlich. Dieser Stromverbrauch erstreckt sich sowohl auf den Gesamtverbrauch an Elektrizität als auch auf den Verbrauch während Spitzenzeiten. Diese Aufgaben werden im öffentlichen Interesse wahrgenommen."[211]

In einem aktuellen Urteil[212] im Zusammenhang mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung wg. rückständiger Umsatzsteuerzahlungen gegen einen Rechtsanwalt bekräftigt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Befugnis der Finanzbehörden, die vom Steuerpflichtigen zur Tilgung von Steuerforderungen genutzten Kontendaten zu sammeln und zu verwerten. Dies ergäbe sich aus § 88a AO.[213]

[200] Hierzu Art. 29. Datenschutzgruppe, Stellungnahme 06/2014 zum Begriff des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG, WP 217, S. 27–29, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2014/wp217_de.pdf.
[201] Siehe auch Erwägungsgrund 46 DSGVO.
[202] Hierzu ausführlich Schulz, in: Gola (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 6 Rn 46 f.
[203] Ebenda, Rn 49.
[204] Erwägungsgrund 55 DSGVO spricht insoweit von "staatlichen Stellen". Hierunter fallen auch Behörden von Bund und Ländern, Körperschaften öffentlichen Rechts, Gemeinden, staatseigene öffentliche Unternehmen soweit diese rein öffentlich-rechtlich Aufgaben wahrnehmen ("Daseinsvorsorge").
[205] Zum Begriff ausführlich Ibler, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 78. EL, September 2016, Art. 86 GG Rn 75 ff.
[206] Erwägungsgrund 73 DSGVO nennt hier beispielsweise die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, wozu unter anderem der Schutz von Menschenleben insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen, die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung oder die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen Berufsstandsregeln bei reglementierten Berufen, das Führen öffentlicher Register aus Gründen des allgemeinen öffentlichen Interesses sowie die Weiterverarbeitung von archivierten personenbezogenen Daten zur Bereitstellung spezifischer Informationen im Zusammenhang mit dem politischen Verhalten unter ehemaligen totalitären Regimen gehören sollen. Ebenso ist der Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen ebenso umfasst wie Verarbeitungen in den Bereichen soziale Sicherheit, öffentliche Gesundheit und humanitäre Hilfe.
[207] Umfangreiche Anwendungsbeispiele zur Abgrenzung finden sich bei Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 6 Rn 124 ff.
[208] Erwägungsgrund 55 DSGVO.
[209] So Erwägungsgrund 56 DSGVO; Letzteres ist bereits jetzt auf mitgliedstaatlicher Ebene umstritten, hierzu: Minutes of the sixth meeting of the Commission expert group on the Regulation (EU) 2016/679 and Directive (EU) 2016/680, vom 14.2.2017, S. 1 zu 3.: "While one MS is considering limiting the exercise of official authority or task only to the public sector, other MS consider making use of the clause of Art 6(1)(e) for both public bodies and private bodies entrusted with public tasks (as per recital 45)".
[210] Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 6 Rn 124.
[211] Art. 29-Datenschutzgruppe Stellungnahme 12/2011 zur intelligenten Verbrauchsmessung ("Smart Metering") vom 4.4.2011, WP 183, S. 10, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/justice/data-protection/article-29/documentation/opinion-recommendation/files/2011/wp183_de.pdf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge