Rz. 215

Weiterhin kann zu berücksichtigen sein, ob die nach Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO verarbeiteten Daten solche sind, die der Sozial- oder Privatsphäre des Betroffenen zuzuordnen sind.

 

Rz. 216

Der Begriff "Privatleben" umfasst unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR[283] eine Reihe von Aspekten, die sich auf die Identität einer Person beziehen, wie ihren Namen, ihr Bild, ihre körperliche und geistige Integrität. Gleichwohl gibt es zwischen dem Einzelnen und Dritten eine interaktive Zone, in der der Betroffene weniger schutzwürdig erscheint als im Privatleben. Die Persönlichkeitsentfaltung erfolgt im Bereich der Sozialsphäre von vornherein im Kontakt mit der Umwelt, sodass die Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person in diesem Zusammenhang geringer bewertet werden können. So können die personenbezogenen Daten eines Arztes, die sich allein auf seine berufliche Tätigkeit beziehen, also sein Vorname, Name, seine Berufsbezeichnung und seine berufliche Anschrift, weniger schutzwürdig sein, als seine privaten Kontaktdaten oder sonstige Umstände seine Privatlebens, wie Informationen zu Hobbies oder Lieblingsessen. Gleiches gilt für die Daten eines selbstständigen Handwerkers, Anwalts oder Steuerberaters.[284]

[283] Ausführlich hierzu: EGMR, Urt. v. 7.2.2012 – 40660/08 und 60641/08 – Caroline von Monaco.
[284] Der Umstand, dass diese Informationen im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen, steht ihrer Einstufung als personenbezogene Daten nicht generell entgegen. Vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 16.7.2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C – 615/13 P, EU:C:2015:489, Rn 30.

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