Rz. 192
So können der Verantwortliche oder der Dritte mit der Verfolgung ihres Interesses ihrerseits zugleich grundrechtlich geschützte Ziele verfolgen oder die Wahrnehmung von Grundfreiheiten beabsichtigen, so dass innerhalb der nach Art. 6 Abs. 1 lt. f) DSGVO vorzunehmenden Interessenabwägung eine Normenkollision von Grundrechten in Betracht kommt, bei der grundrechtlich geschützte Rechtsgüter des Verantwortlichen (oder eines Dritten) und grundrechtlich geschützte Rechtsgüter der von der Verarbeitung betroffenen Person gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei gilt auch in der datenschutzrechtlichen Betrachtung, dass die Problemlösung in einer Weise erfolgen muss, dass die beiden Grundrechtspositionen "zu einer optimalen Wirksamkeit gelangen können"[246] Dabei darf nicht eines der Grundrechte auf Kosten des anderen im Sinne einer vorschnellen Güterabwägung realisiert werden. Vielmehr erfordert das Prinzip der Einheit der in der GRCh dargelegten Grundrechte im Ausgangspunkt eine "simultane Optimierung" beider Rechtspositionen.
Rz. 193
Ebenso (wie auf Seiten des Betroffenen) kann ein vom Verantwortlichen (oder einem Dritten) verfolgtes "berechtigtes Interesse" zugleich z.B. in
▪ | der Wahrnehmung der "Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit",[247] |
▪ | der "Freiheit von Kunst und Wissenschaft",[248] |
▪ | "der Gedanken-, Gewissens- und Regionsfreiheit",[249] |
▪ | der "unternehmerischen Freiheit"[250] oder |
▪ | des "Eigentumsrechts"[251] |
▪ | usw. |
liegen.[252]
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