Rz. 306

Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BDSG-Neu ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen zulässig, wenn sie erforderlich ist, um die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte auszuüben und den diesbezüglichen Pflichten nachzukommen.

 

Rz. 307

Die Regelung dient der Umsetzung des Art. 9 Abs. 2 lit. b) DSGVO im deutschen Recht und bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit dies zur Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Verpflichtungen erforderlich ist, die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsen. Der Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BDSG-Neu bildet insoweit einen Öffnungstatbestand hin zu bereichsspezifischen Regelungen des deutschen Arbeits- und Sozialrechts.[385]

[385] Vgl. hierzu die Beispiele unter Rdn 283.

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