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Ebenso kann das "berechtigte Interesse" des Verantwortlichen im sog. "politischen Meinungskampf",[270] mit einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zusammentreffen; auch hier kollidieren in aller Regel das Recht auf freie Meinungsäußerung mit Persönlichkeitsrechten Dritter.

[270] Zum Begriff BVerfGE 7, 198; siehe auch BVerfGE 93, 266; vgl. auch EGMR, Urt. v. 10.7.2015 – 48311/10, Rn 43, juris: "Der Gerichtshof ruft insbesondere in Erinnerung, dass Artikel 10 Absatz 2 der Konvention wenig Raum für Einschränkungen der freien Meinungsäußerung auf dem Gebiet der politischen Diskussion oder bei Fragen des öffentlichen Interesses lässt (Brasilier./.Frankreich, Nr. 71343/01, Rn 41, 11.4.2006)."

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