Rz. 304
Mit § 22 BDSG-Neu werden umfangreiche weitere Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ausnahmsweise zulässig ist. Die in § 22 BDSG-Neu normierten Erlaubnistatbestände bilden eine Ergänzung zu den sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 DSGVO ergebenden Ausnahmetatbeständen.[384]
Rz. 305
§ 22 Absatz 1 BDSG-Neu unterscheidet Ausnahmetatbestände, die Verarbeitungen besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen gleichermaßen schützen (§ 22 Absatz 1 Nr. 1 BDSG-Neu) und solche, die nur für öffentliche Stellen Anwendung finden (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BDSG-Neu).
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