Rz. 272

Seit Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.2009 sind GmbH-Geschäftsanteile auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich teilbar (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Satzungsmäßige Regeln, die für die Teilung von Geschäftsanteilen eine abweichende Zuständigkeit statuieren, sind aber zulässig.[287]

Teilung bedeutet, dass der Geschäftsanteil in mehrere Stücke zerlegt wird.[288] Dabei wird der Nennbetrag des ursprünglichen Anteils durch die identische Summe der Nennbeträge der entstehenden Teil-Geschäftsanteile ersetzt. Die Teilung erfolgt, wie gesagt, durch Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 4 GmbHG. Grundsätzlich ist die einfache Mehrheit ausreichend. Die Satzung kann aber abweichende (strengere) Regelung vorsehen (§§ 67, 66 Abs. 4 GmbHG).[289] Ebenso ist es möglich, die Entscheidung durch entsprechende Satzungsregelungen auf einen Beirat oder ein ähnliches Gremium zu übertragen.[290] Im Einzelfall kann sich aus den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten ein Anspruch des Gesellschafters auf Zustimmung zur Teilung ergeben. Die beschlossene bzw. erfolgte Teilung ist anschließend in die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) einzutragen.[291]

[287] Vgl. Altmeppen, GmbHG, § 46 Rn 28; Henssler/Strohn/Mollenkopf, GesR, § 15 GmbHG Rn 18.; MüKo-GmbHG/Liebscher, § 46 Rn 95.
[288] MüKo-GmbHG/Liebscher, § 46 Rn 84a.
[289] Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbH, § 46 Rn 31c.
[290] Vgl. Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 15 Rn 31; Henssler/Strohn/Mollenkopf, GesR, § 15 GmbHG Rn 18.
[291] Habersack/Casper/Löbbe/Löbbe, GmbHG, § 15 Rn 341.

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