Rz. 372

Wie in Fällen der Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft zunächst unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Der Anteil des Verstorbenen wächst ihnen anteilig an. Somit gelten im ersten Schritt die oben beschriebenen erbschaftsteuerrechtlichen Konsequenzen. Tritt dann später der Eintrittsberechtigte in die Gesellschaft ein, erlangt er seine (neue) Gesellschafterstellung nicht etwa durch den Erbfall, sondern (unabhängig davon in einem zweiten Schritt) durch Vertrag mit den anderen Gesellschaftern. Soweit diesen die Verschonungen nach §§ 13a ff. ErbStG zugestanden haben bzw. hätten, entfallen sie gemäß §§ 13a Abs. 5, 19a Abs. 2 S. 2 ErbStG (Weitergabeverpflichtung).[576]

 

Rz. 373

Beim Eintretenden kann das ihm zufallende Optionsrecht (als solches) nur dann Gegenstand einer erbschaftsteuerpflichtigen Zuwendung sein, wenn der Gesellschaftsvertrag neben dem Eintrittsrecht auch eine hinter dem Verkehrswert des in Rede stehenden Anteils zurückbleibende Einlageverpflichtung vorsieht.

 

Rz. 374

Außerdem will die Finanzverwaltung den Erwerb des Eintrittsberechtigten ohnehin abweichend von der dargestellten dogmatischen Einordnung besteuern, und zwar wie folgt:[577] Bei Ausübung des Eintrittsrechts durch den Erben eines Personengesellschaftsanteils wird ein privilegierter Vermögenserwerb angenommen.[578] Auch der Eintritt eines Nicht-Erben sollte jedenfalls dann zur Anwendbarkeit der §§ 13a ff. ErbStG führen, wenn dem Eintretenden der mit dem Tod entstehende Abfindungsanspruch vermächtnisweise hinterlassen wird und er seine Einlageverpflichtung mit Hilfe dieses Abfindungsanspruchs erfüllen kann, so dass er – rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erbfalls – Gesellschafter wird.[579]

 

Rz. 375

Vor dem Hintergrund des Normzwecks der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsregelungen muss sich die Begünstigung des Erwerbs aufgrund einer Eintrittsklausel auch auf das dem Erwerber zugewendete Sonderbetriebsvermögen erstrecken.[580] Denn der Mitunternehmeranteil umfasst, wie bereits ausgeführt, neben dem Anteil am Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers.[581] Somit kann für den Begünstigungsumfang im Fall der Eintrittsklausel nichts anderes gelten als im Falle des unmittelbaren erbrechtlichen Übergangs der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung.

[576] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b Rn 66.
[577] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 90.
[578] R E 13b.1 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[579] R E 13b.1 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[580] Vgl. auch Crezelius, Unternehmenserbrecht, Rn 292; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 91.

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