Rz. 21

Wer Erbe erster Ordnung ist, wird in § 1924 BGB geregelt. Danach sind die Abkömmlinge des Erblassers zu Erben berufen. Hat der Erblasser mehrere Kinder hinterlassen, erben diese zu gleichen Teilen, § 1924 Abs. 4 BGB. In § 1924 Abs. 2 BGB ist das sog. Repräsentationsprinzip verankert: solange ein Abkömmling den Erbfall erlebt, schließt er alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Er repräsentiert gleichsam seinen Stamm. Lebt ein Abkömmling zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr, treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (also Enkel, Urenkel etc.) an seine Stelle, § 1924 Abs. 3 BGB. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom sog. "Eintrittsprinzip". Innerhalb der Erben gilt dann insoweit eine Erbfolge nach Stämmen. Das bedeutet, dass die Abkömmlinge eines mit dem Erblasser in direkter Linie verwandten weggefallenen Abkömmlings jeweils einen Stamm bilden. Dieser Stamm tritt dann an die Stelle des Weggefallenen und die Erbquote wird nach der Anzahl der übrigen direkt erbenden Kinder oder Stämme ermittelt.

Hinterlässt der Weggefallene Abkömmlinge, erhöht sich die Quote der übrigen Geschwister entsprechend, § 1935 BGB.

 

Rz. 22

Nichteheliche Kinder stehen seit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes vom 16.12.1997[13] den ehelichen Abkömmlingen gleich. Ausnahmen gelten hier lediglich für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden.[14]

 

Rz. 23

Adoptivkinder, die nach dem 1.1.1977 adoptiert wurden, sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Zu unterscheiden ist zwischen der Volljährigen- und der Minderjährigenadoption. Erfolgte die Adoption als Minderjähriger, erlöschen alle bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse zur Ursprungsfamilie und das Kind erlangt ein vollwertiges Erb- und Pflichtteilsrecht nach seiner Adoptivfamilie. Bei der Adoption Volljähriger wird das Verwandtschaftsverhältnis zu den Blutsverwandten grundsätzlich beibehalten, § 1770 Abs. 2 BGB. Gleichzeitig entsteht kein Erbrecht gegenüber den Verwandten des Annehmenden, § 1770 Abs. 1 BGB.[15]

[13] BGBl I, 2968.
[14] BVerfG 44, 1.
[15] Eine Übersicht zum gesetzlichen Erbrecht findet sich bei Damrau/Tanck/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, § 1924 Rn 24.

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