Rz. 162

Zuwendung bedeutet die Hingabe eines Vermögensbestandteils von einer Person zur anderen.[82] Mit der Zuwendung muss eine dauerhafte Verminderung der Vermögenssubstanz beim Zuwendungsgeber eintreten. Verbleibt die Vermögenssubstanz beim Geber, liegt keine Schenkung vor. Eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache ist deshalb keine Schenkung, sondern Leihe, und zwar selbst dann, wenn sie auf Lebenszeit erfolgt.[83]

 

Rz. 163

Unerheblich ist, ob Zuwendung und Bereicherung identisch waren. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Zuwendungsgeber Eigentümer des geschenkten Gegenstands war.[84] In diesen Bereich fallen beispielsweise sog. mittelbare Schenkungen. Bei einer mittelbaren Schenkung wendet der Leistungsgeber den Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar aus seinem Vermögen zu. Vielmehr erfolgt die Zuwendung durch Anweisung an den Beschenkten.[85] Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung wendet der Geber dem Empfänger einen bestimmten Geldbetrag zu, mit dem dann eine Immobilie käuflich erworben wird. Im Einzelfall ist dann zu prüfen, ob das Geld oder die Immobilie zugewendet wurde.[86] In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, wie groß die Entscheidungsfreiheit des Beschenkten bei der Verwendung des zugewendeten Geldbetrags ist: Je größer der Entscheidungsspielraum, desto wahrscheinlicher ist, dass der Geldbetrag an sich zugewendet wurde.

Werden Geldmittel zweckgebunden zugewendet, z.B. mit der Maßgabe einen KG-Anteil zu erwerben, liegt ebenfalls eine Schenkung vor.[87]

[82] Palandt/Weidenkaff, § 516 Rn 5.
[83] BGH NJW 1982, 820; BGH NJW 1987, 2816; OLG Hamm NJW-RR 1996, 717.
[84] Palandt/Weidenkaff, § 516 Rn 5.
[85] MüKo/Koch, § 516 Rn 9.
[86] Vgl. zu den Voraussetzungen einer mittelbaren Grundstücksschenkung Volland, ZEV 2019, 68.
[87] BFH BB 1973, 417.

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