Rz. 206

Bis zur Auseinandersetzung wird die Erbengemeinschaft bei Überschusseinkünften als Bruchteilsgemeinschaft gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und bei Gewinneinkünften als Mitunternehmerschaft i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG behandelt.[437] Hat die Erbengemeinschaft ein Grundstück veräußert, so ersetzt der Verkaufserlös gem. § 2041 BGB das Grundstück im Nachlassvermögen. Soweit durch die Veräußerung ein Einkommenstatbestand (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) verwirklich worden ist, so ist der Gewinn den Erben entsprechend ihren Anteilen an der Erbengemeinschaft zuzurechnen. Vgl. im Übrigen ausführlich hierzu § 18 Rdn 13 ff.

 

Rz. 207

Für die steuerliche (anteilige) Zurechnung der Gewinne oder Verluste eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens ist es ohne Bedeutung, ob ein Miterbe das Unternehmen nach außen hin im Namen der Erbengemeinschaft oder im eigenen Namen geführt hat. Die im Unternehmen erwirtschafteten Erträge sind der Erbengemeinschaft gem. § 2041 BGB schon dann zuzurechnen, wenn sie durch Rechtsgeschäfte erzielt werden, die eine objektive Beziehung zum Nachlass haben.[438]

[437] BMF-Schreiben vom 14.3.2006 – IV B 2 – S 2242 – 7/06 – "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft",beck online, Rn 1 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge