Rz. 51

Die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft stellt eines der großen praktischen Probleme im Recht der Erbengemeinschaft dar. § 2038 BGB unterscheidet drei Arten der Verwaltung:

1. Außerordentliche Verwaltung gem. Abs. 1 S. 1 (siehe unten Rdn 64)
2. Ordnungsgemäße Verwaltung gem. Abs. 1 S. 2 Hs. 1 (siehe unten Rdn 68)
3. Notwendige Verwaltung gem. Abs. 1 S. 2 Hs. 2 (siehe unten Rdn 126).

Zunächst ist zu prüfen, ob eine Handlung überhaupt eine Verwaltungsmaßnahme darstellt. Erst danach ist zu unterscheiden, welcher Art die Verwaltung war und ob die Miterben einvernehmlich oder mehrheitlich hierüber zu beschließen haben und wie sie hierdurch verpflichtet werden. Der Aufbau des § 2038 BGB enthält insoweit abgestufte Anforderungen: Ausgangspunkt ist der Fall der außerordentlichen Verwaltung, die Erben müssen einstimmig handeln (Abs. 1 S. 1). In Fällen der ordnungsmäßigen Verwaltung genügt ein Mehrheitsbeschluss (Abs. 1 S. 2 Hs. 1) und in Fällen der notwendigen Verwaltung kann ein Miterbe alleine handeln (Abs. 1 S. 2 Hs. 2). Während § 2038 BGB die Verwaltungsbefugnis regelt, ist die Verfügungsbefugnis grundsätzlich in §§ 2033, 2040 BGB (vgl. hierzu oben Rdn 38 ff.) geregelt. Die Rechtsprechung und Teile der Literatur durchbrechen mittlerweile diese strikte Trennung stärker als bisher, so dass auch Verfügungen Verwaltungsmaßnahmen sein können (siehe Rdn 45, 47, 77 ff.).

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