Rz. 167
Da das Vermögen der Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebunden ist, können Leistungen nur an die Erben gemeinschaftlich erfolgen, § 2039 BGB. Ebenso können danach die Erben Forderungen des Nachlasses nur gemeinschaftlich geltend machen. Selbst wenn es sich bei der Geltendmachung der Forderung um einen Fall der ordnungsgemäßen Verwaltung handelt (siehe oben Rdn 68), sind die Erben stets gezwungen, einen Mehrheitsbeschluss herbeizuführen. Widerspenstige oder passive Erben müssten dann ggf. im Klagewege zur Mitwirkung gezwungen werden.[367] Um der Erbengemeinschaft hier den Handlungsspielraum zu erweitern, eröffnet § 2039 BGB[368] jedem Erben das Recht, Forderungen für den Nachlass geltend zu machen. § 2039 BGB gilt ausschließlich für Forderungen die für den Nachlass geltend gemacht werden; Forderungen gegen den Nachlass sind nach §§ 2058 ff. BGB zu beurteilen (siehe § 6 Rdn 50 ff.). Zur Behandlung gemeinschaftlicher Forderungen bei der Auseinandersetzung siehe § 8 Rdn 46.
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