Rz. 50

Nach der Annahme der Erbschaft haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten sowohl mit ihrem Eigenvermögen als auch mit dem Nachlass und zwar grundsätzlich unbeschränkt, aber dennoch beschränkbar.[95] Das Gesetz unterscheidet für die Haftung nach Annahme der Erbschaft zwischen der Situation vor und nach der Teilung des Nachlasses. Unabhängig vom Zeitpunkt gilt aber § 2058 BGB, d.h. die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten sowohl vor als auch nach der Teilung des Nachlasses als Gesamtschuldner.

 

Rz. 51

Vor der Teilung des Nachlasses können die Erben Haftungsbeschränkungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 1967 ff. BGB durchführen. Diese allgemeinen Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten sind ergänzt um § 2059 Abs. 1 BGB. § 2059 Abs. 2 BGB eröffnet die Möglichkeit, auch schon vor der Teilung auf den Nachlass selbst zuzugreifen.

 

Rz. 52

Nach der Teilung des Nachlasses können auch noch einige Haftungsbeschränkungsmaßnahmen der §§ 1967 ff. BGB ergriffen werden, bzw. diejenigen, die vor der Teilung vorgenommen wurden, wirken fort. Um die gesamtschuldnerische Haftung für Erben, die sich ernsthaft um die Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten bemüht haben, abzuschwächen, können sich die Erben nach §§ 2060, 2061 BGB auf eine anteilige Haftung für bestimmte Nachlassverbindlichkeiten berufen.

[95] Damrau/Tanck/Gottwald, § 1967 Rn 3.

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