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Die Beurteilung ob eine Maßnahme ein Fall der "ordnungsmäßigen" Verwaltung ist, bleibt stets einzelfallabhängig. Fraglich ist es bspw., ob man den Abschluss von Mietverträgen als einen Fall der ordnungsmäßigen Verwaltung ansehen kann. Die Frage lässt sich nicht generell beantworten: Die Vermietung von Nachlassgegenständen ist fraglos eine Maßnahme der Verwaltung[170] und auf den ersten Blick erscheint es auch dem Interesse der Miterben zu dienen, wenn die Nachlassgegenstände Früchte abwerfen oder wenigstens eine Verschlechterung des Nachlassgegenstandes vermieden wird.[171] Stets muss aber eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden, generelle Aussagen lassen sich nicht treffen: Wird eine zu geringe Miete vereinbart oder ist ein Leerstand für eine Veräußerung der Immobilie dienlich,[172] so wird die (Neu-)Vermietung nicht dem Interesse aller Miterben dienen. Dieses Beispiel zeigt, dass sich in diesem Bereich generelle Aussagen verbieten: Der Einzelfall muss – freilich unter Berücksichtigung der bisher von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze – stets individuell gewürdigt werden. Allgemein stets verbindliche Aussagen werden sich nur selten treffen lassen.[173]

[171] Vgl. hierzu beispielsweise: OLG München, Beschl. v. 6.10.2010 – 7 U 3661/10 (Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO), juris, Rn 4 sowie Beschluss v. 23.11.2010 – 7 U 3661/10 (Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO), juris, Rn 3.
[172] Leerstand kann beispielsweise günstiger sein, wenn die Teilungsversteigerung bereits betrieben wird und anzunehmen ist, dass ein unvermietetes Grundstück sich besser veräußern lässt, KG, Urt. v. 7.1.2002 – 8 U 7969/00, juris Rn 9.
[173] So auch BGH, Beschl. v. 26.4.2010 – II ZR 159/09, zu § 745 Abs. 1 BGB, Rn 4, juris: "Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab und ist einer abstrakt-generellen Klärung nicht zugänglich."

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