Rz. 140

Eine Maßnahme der Notverwaltung ist stets auch ein Fall der ordnungsmäßigen Verwaltung. Handelt der Miterbe im Rahmen einer vermeintlichen Notverwaltung, lag objektiv jedoch nicht die erforderliche Dringlichkeit vor bzw. war die Maßnahme für die Erhaltung des Nachlasses nicht erforderlich, so ist zunächst zu prüfen, ob (wenigstens) die Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Verwaltung vorgelegen haben.

 

Rz. 141

Nach einer Entscheidung des BGH[321] kann der handelnde Miterbe bei Überschreitung des Notverwaltungsrechts Aufwendungsersatz über die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Diese Entscheidung übersieht, dass die Notverwaltung auch ein Fall der ordnungsmäßigen Verwaltung sein muss[322] und die Miterben dann zur Mitwirkung verpflichtet sind. Mitwirkung ist jedoch nicht lediglich im Sinne einer Einwilligung, also der vorhergehenden Zustimmung (§ 183 Abs. 1 S. 1 BGB) zu verstehen. Hat ein Miterbe – zunächst auf eigenes Risiko – für die Erbengemeinschaft gehandelt, so kommt auch eine Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB) in Betracht. Liegen die Voraussetzungen der ordnungsmäßigen Verwaltung vor, so sind die Miterben bei Überschreitung des Notverwaltungsrechts über Abs. 1 S. 2 Hs. 1 verpflichtet mitzuwirken und ggf. dementsprechend auch zu verurteilen. Für die Folgen der Überschreitung seines Verwaltungsrechtes hat der Miterbe selbst einzustehen.[323] Hinsichtlich des Aufwendungsersatzes des handelnden Miterben bedarf es keines Rückgriffes auf die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag: Der Maßstab der Prüfung ist und bleibt § 2038 BGB.

[322] BGH, Urt. v. 8.5.1952 – IV ZR 208/51, BGHZ 6, 76, LS 2 sowie 81.
[323] BGH, Urt. v. 8.5.1952 – IV ZR 208/51, BGHZ 6, 76, 85.

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