Rz. 51

Der Miterbe sollte in jedem Falle darauf bestehen, dass sämtliche Nachlassverbindlichkeiten vor der Teilung beglichen werden. Dann ist sein Eigenvermögen vor dem Zugriff der Nachlassgläubiger wegen § 2059 BGB sicher. Wird geteilt (siehe noch § 14), so haften die Miterben nach § 2058 BGB als Gesamtschuldner und der in Anspruch genommene Miterbe muss sich bei den anderen nach § 426 BGB regressieren.

 

Rz. 52

Um sicherzustellen, dass ihn keine gesamtschuldnerische Haftung mit seinem Eigenvermögen trifft, muss sich der Miterbe einen Überblick über den Nachlass und die Nachlassverbindlichkeiten verschaffen und nötigenfalls ein Aufgebotsverfahren beantragen. Bis zu dessen Abschluss kann und sollte er nach § 2045 BGB die Auseinandersetzung verweigern. Merkt er, dass der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist, so muss er Nachlassinsolvenzantrag stellen.

 

Hinweis

Dies gilt auch, falls ihm dies erst nach der Teilung auffällt.

 

Rz. 53

Nach Durchlaufen des Aufgebotsverfahrens oder Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet der Miterbe auch nach der Teilung nur noch als Teil- und nicht mehr als Gesamtschuldner, § 2060 Nr. 1 und 3 BGB; das Gleiche gilt für unbekannte Gläubiger, die ihre Forderung erst später als fünf Jahre geltend machen, § 2060 Nr. 2 BGB (siehe näher § 14 Rdn 24).

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