Rz. 46

Miterben steht neben den §§ 2014, 2015 BGB, § 782 S. 2 ZPO (siehe Rdn 25 ff.) eine weitere zeitlich beschränkte Einrede zu: Sie können bis zur Teilung des Nachlasses die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten aus ihrem Eigenvermögen verweigern, § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB.

 

Hinweis

Eine Vollstreckung in ihren Miterbenanteil oder eine Vollstreckung in den Nachlass bleibt über § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB ("Vermögen, das er außer seinem Anteil am Nachlass hat") aber möglich.

 

Rz. 47

Dies liegt zum einen darin begründet, dass die Vermögensmassen Nachlass und Eigenvermögen der Miterben bei einer Erbengemeinschaft bis zur Teilung getrennt bleiben und damit die o.g. Ratio für die unbeschränkte Haftung auch mit dem Eigenvermögen entfällt. Ferner können einzelne Miterben alleine weder Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass erfüllen (wegen §§ 2038, 2040 BGB) noch Nachlassverwaltung beantragen (§ 2062 BGB).

 

Hinweis

§ 2059 Abs. 1 S. 1 BGB erhält damit für jeden Miterben, der sie noch nicht verloren hat, die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit.

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