Rz. 25

Die Möglichkeit der vorübergehenden Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeit besteht stets drei Monate nach Annahme der Erbschaft, so nicht zuvor ein Inventar nach §§ 1993 ff. BGB (siehe hierzu näher § 7 Rdn 2 ff.) errichtet wurde, sog. Dreimonatseinrede, § 2014 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge