Rz. 54

Neben all diesen verschiedenartigen materiell-rechtlichen Erwägungen muss der Erbe die prozessualen Besonderheiten beachten, die sich aus den §§ 778 ff. ZPO ergeben, um tatsächlich eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen.

Der Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, kann einer Verurteilung als Rechtssubjekt im Falle einer Klage eines Nachlassgläubigers und damit einer Titulierung der Nachlassschuld nicht entgehen. Er kann aber dafür sorgen, dass der Gläubiger sich nicht an seinem Eigenvermögen befriedigt.

 

Rz. 55

Dabei ist zu beachten, dass über die Einrede der beschränkten Erbenhaftung grds. nicht im Erkenntnisverfahren, sondern in der Phase der Zwangsvollstreckung entschieden wird. Dies ist grds. (vor allem bei einer Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen) folgerichtig; denn erst in dieser Phase wird ersichtlich, ob der Gläubiger auf das Eigenvermögen oder auf den Nachlass zugreift.

 

Rz. 56

Um sich diese Möglichkeit offen zu halten, muss der Erbe schon im Erkenntnisverfahren Vorsorge treffen, indem er im Titel (welcher Natur auch immer) einen Vorbehalt aufnehmen lässt, § 780 Abs. 1 ZPO (siehe hierzu mit Formulierungsbeispiel § 11 Rdn 22 ff.).

 

Rz. 57

Auch dieser Vorbehalt verhindert die Vollstreckung in das Eigenvermögen noch nicht. Vielmehr muss der Erbe im Zwangsvollstreckungsverfahren Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 781, 785, 767 ZPO erheben, um sicherzustellen, dass nur in den Nachlass und nicht in sein Eigenvermögen vollstreckt wird (siehe im Einzelnen § 13).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge