Rz. 58

Das in Art. 6 DBA Österreich/Deutschland zum Ausdruck kommende Belegenheitsprinzip für laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen hat nach Art. 13 Abs. 1 DBA Österreich/Deutschland auch Bestand im Falle der Veräußerung von Immobilien, sodass das Besteuerungsrecht im Grundsatz stets dem Belegenheitsstaat zusteht.

Ist die Immobilie Teil einer Betriebsstätte, so wird sie auch in jenem Land versteuert, in dem die Betriebsstätte gelegen ist, da der jeweilige Staat das beschränkte Besteuerungsrecht hat ("Betriebsstättenvorbehalt"). Ist die Immobilie jedoch Privatvermögen, kommt es isoliert auf die Lage der Immobilie an.

Liegen die zu veräußernden Immobilien daher in Deutschland, besteuert die Bundesrepublik – bei Abwesenheit einer Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters in Österreich – diese Veräußerungsgewinne nach §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG.

 

Rz. 59

Wird dagegen Österreich das Besteuerungsrecht zugewiesen, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Immobilienertragsteuer. Hier gelten gewisse Sonderregelungen:

Der Gewinn, der bei der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen einschließlich Grund und Boden entsteht, unterliegt in gewissen Grenzen nicht der Besteuerung, wenn sie der Veräußerer seit der Anschaffung seit mindestens zwei Jahren (oder fünf innerhalb der letzten zehn Jahre) als Hauptwohnsitz nutzte (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 ÖstEStG).
Hat der Veräußerer selbst ein Gebäude errichtet, ist der Veräußerungsgewinn im Hinblick auf das Gebäude selbst steuerfrei (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 ÖstEStG).

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