Rz. 26

Der Anwendungsbereich des Tatbestands der Spekulationsgeschäfte wurde in den letzten Jahren immer weiter eingegrenzt, insbesondere fallen der Verkauf von Aktien, Anteilen an Gesellschaften oder Immobilien nicht mehr unter diesen Tatbestand, sondern unterliegen der Kapitalertragsteuer bzw. der Immobilienertragsteuer. Zuletzt wurden auch Einkünfte aus Kryptowährungen von diesem Tatbestand ausgenommen und in das Kapitalertragbesteuerungskonzept einbezogen.

 

Rz. 27

Praktische Anwendung haben die in § 31 ÖstEStG geregelten Spekulationsgeschäfte noch beim Verkauf von Kunstgegenständen, Edelmetallen oder bspw. sog. Non-Fungible-Token (NFT). Daneben werden auch Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte sowie innerhalb eines Jahres abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebener Optionen und Swap-Handelsgeschäfte von der Spekulationsbesteuerung erfasst.[30] Sofern die Veräußerung nach Ablauf eines Jahres nach Anschaffung stattfindet, werden diese Gewinne nicht von der österreichischen Endbesteuerung erfasst. Zu beachten ist dabei, dass die Regelung über Spekulationseinkünfte im Grundsatz nur bei unbeschränkter Steuerpflicht greifen. Bei beschränkter Steuerpflicht sind die besteuerten Einkünfte in § 98 ÖstEStG aufgezählt, wo Spekulationsgeschäfte nicht erwähnt werden.[31]

[30] Kirchmayr/Perl, in: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 17 § 31 Rn 88.
[31] Kirchmayr/Perl, in: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 17 § 31 Rn 14.

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