Rz. 71

Im Falle einer verbotswidrigen Nutzung von dienstlichen Kommunikationsmitteln für private Zwecke hat der Arbeitgeber zunächst die Möglichkeit, eine unzulässige Privatnutzung abzumahnen.[52]

 

Rz. 72

Die Duldung eines bestimmten Verhaltens kann einen Vertrauenstatbestand bei dem Arbeitnehmer begründen, der eine spätere Sanktion ausschließt.[53] Duldet der Arbeitgeber beispielsweise die private Telefonnutzung über einen längeren Zeitraum, so darf der Arbeitnehmer darauf vertrauen, dass unabhängig von einer vorherigen Regelung sein Verhalten als vertragskonform geduldet wird. In einem solchen Fall stellt sich nicht nur die Frage, ob das einmal entstandene Vertrauen durch eine (neue) klare Regelung für die Zukunft zerstört werden kann; vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Möglichkeit der privaten Nutzung nicht sogar Vertragsbestandteil geworden ist. In derselben Weise stellt das ArbG Düsseldorf klar, dass es insbesondere bei einem nur geringen Umfang der privaten Internetnutzung und zuvor bereits geduldeten Verstößen gegen ein betriebliches Verbot in aller Regel einer Klarstellung der Bedeutung des Pflichtverstoßes und nachdrücklichen Warnung des Klägers im Wege einer Abmahnung notwendig ist.[54]

 

Rz. 73

 

Praxishinweis

Neben dem Rat zu unmissverständlichen Regelungen zur Privattelefonie muss der Arbeitgeber darauf achten, dass kein Vertrauenstatbestand entsteht, der ggf. nicht nur arbeitsrechtliche Sanktionen hindert, sondern ggf. sogar Ansprüche des Arbeitnehmers für die Zukunft begründet. Erkannte Verstöße gegen betriebliche oder individualvertragliche Regelungen sollten daher unverzüglich gerügt oder abgemahnt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge