Rz. 23

In Deutschland sind nach Beurkundung eines Testaments vom Notar gem. § 34a Abs. 1 S. 1 BeurkG die Verwahrangaben dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister (ZTR) in Berlin mitzuteilen. Bei Beurkundung anderer Verfügungen, die sich auf die Erbfolge auswirken können (Widerruf von Testamenten, erbrechtliche oder güterrechtliche Rechtswahl, Erbverträge etc.), muss der Notar in gleicher Weise verfahren.[20] Diese Vorschriften gelten als Verfahrensrecht unabhängig von dem auf die Errichtung der Verfügung anwendbaren Recht, also auch dann, wenn der Erblasser Ausländer ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hat.

 

Rz. 24

Ist der Erblasser ausländischer Staatsangehöriger und hat er weiterhin Beziehungen in sein Heimatland oder hat der Erblasser Vermögen im Ausland, insbesondere Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, bietet sich darüber hinaus an, ein Testament oder einen Erbvertrag auch bei einem dort bestehenden zentralen Testamentsregister registrieren zu lassen, um zu verhindern, dass dort ein Nachlassverfahren durchgeführt wird, bei dem die letztwillige Verfügung nicht berücksichtigt wird.

 

Rz. 25

Eine europäische Regelung zur Registrierung von Testamenten war im Zuge der Vorarbeiten zur EuErbVO vorgeschlagen worden. Weiterhin wünschenswert wäre, dass in sämtlichen Mitgliedstaaten Testamentsregister eingerichtet werden, die miteinander vernetzt werden, so dass durch die zur Organisation der Nachlassabwicklung entsprechend autorisierten Personen nach Eintritt des Erbfalls europaweit recherchiert werden könnte, ob der Erblasser ein Testament errichtet hat und wo dieses hinterlegt ist. Leider ist dieses Projekt noch nicht umgesetzt worden. Eine Reihe von europäischen Staaten sind dem Baseler Europäischen Übereinkommen über die Einrichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten[21] beigetreten.[22] Da Deutschland das Abkommen zwar gezeichnet, allerdings nicht ratifiziert hat, bestehen auf der Basis des Abkommens noch keine verbürgten Möglichkeiten, eine in Deutschland notariell beurkundete Verfügung von Todes wegen in diesen Ländern auch registrieren zu lassen.

 

Rz. 26

In vielen Ländern wird dennoch die Mitteilung der Testamentserrichtung auch aus Drittstaaten begrüßt, da der Zweck einer solchen Einrichtung am besten verwirklicht werden kann, wenn man sämtliche Verfügungen des Erblassers erfasst, gleich wo sie errichtet worden sind. Daher kann die Tatsache der Errichtung einer in Deutschland beurkundeten Verfügung z.B. in den Niederlanden und in Spanien in das Testamentsregister eingetragen werden. In dem von der österreichischen Notarkammer geführten Zentralregister für Testamente ist die Registrierung in Deutschland errichteter Testamente möglich, wenn diese bei einer österreichischen "Verwahrstelle" hinterlegt worden sind. Ähnliches gilt für die Hinterlegung von Testamenten beim Testamentsregister in Italien.[23]

[20] § 16 Abs. 2 DNotO, Winkler Beurkundungsgesetz, 19. Aufl. 2019 § 51 BeurkG Rn 75.
[21] Vom 16.5.1972. Hierzu: Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, § 21 V 3 c, S. 1028; englischer und französischer Originaltext z.B. bei Staudinger/Dörner, Vorbem. zu Art. 25 EGBGB Rn 142 ff. und auf der beiliegenden CD-ROM unter der Rubrik "Baseler Konvention".
[22] Mittlerweile in Kraft für Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Türkei und Zypern, nicht aber für Deutschland.
[23] Zu Einzelheiten siehe bei den jeweiligen Länderberichten.

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